Zitat:
Rundschreiben VDH 19.04.2022
"Die letzten Wochen waren geprägt von Diskussionen mit Amstveterinären, Behörden und Ministerien bezüglich der Umsetzung des §10 der neuen TierSchHuV.
... Auch Sportveranstaltungen und Spezialrassehunde-Ausstellungen rücken zunehmend in den Fokus und fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich der Verordnung"
Zusammenfassend:
Aufgrund der Regelungen der gültigen Fassung vom 01.01.2022 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV §10) müssen sich die Verantwortlichen von Austellungen und Veranstaltungen mit den zuständigen Behörden (dem Veterinäramt) in Verbindung setzen um die Durchführbarkeit sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden.