I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 (Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit)
(1)Der Verein führt den Namen, "Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V.", in Abkürzung,
"DCLH". Er wurde am 28.01.1949 gegründet und ist unter Nr.140 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Leonberg eingetragen.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg/Württemberg. Der Oberbürgermeister der Stadt
Leonberg ist Schirmherr des DCLH.
(3)Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der
seinerseits Mitglied bei der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und
seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils
geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der
Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen.
Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH
binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht
andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit
zum VDH wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den
Verbandsrechtsweg.
§ 2 (Zweck)
(1)Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH.
Zweck ist die Reinzucht der Rasse Leonberger nach dem bei der F.C.I. hinterlegten (gültigen)
Standard Nr.145. Dem gemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses
Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in
seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem Erscheinungsbild.
(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes I und mit den
Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Den Ersatz von Aufwendungen sowie pauschale Entschädigungen regelt
die jeweils gültige Finanzordnung (FO) des DCLH, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wurde.
§ 3 (Aufgaben und Tätigkeiten)
1.Festsetzung des Rassestandards.
2. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen
der VDH- Zuchtordnung.
3. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter,
Leistungsrichter und Zuchtwarte sowie deren Einsatz.
4. Führung und Herausgabe des Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung durch
das Zuchtbuchamt.
5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch
Zuchtberatung gesondert geschulter Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.
6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
7. Führung einer Geschäftsstelle.
8. Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH
ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen; Veranstaltung von
Prüfungen.
9. Führung des Leistungsbuches, Förderung der Ausbildung und Abhalten von Prüfungen.
10. Förderung der Internationalen Union der Clubs für Leonberger Hunde im Sinne ihrer
Gründungsversammlung im Jahre 1975 in Leonberg.
11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens,
insbesondere in verantwortungsbewusstem Umgang mit Hunden.
12. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
13. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der
Zucht, Haltung, Ausbildung und Pflege von Hunden.
14. Regelmaßge Herausgabe einer Vereinszeitschrift und führen einer Vereinshomepage als
offizielle Mitteilungsorgane.
§ 4 (Wirkungsbereich und Gliederung)
(1)Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Er gliedert sich in Landesgruppen und Bezirksgruppen.
§ 5 (Geschäftsjahr, Erfüllungsort)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6 (Organe des DCLH)
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Erweiterte Vorstand.
§ 7 (Bindungswirkung)
(1)Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sind für alle Mitglieder
bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des
VDH stehen.
(2)Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen und Bezirksgruppen obliegt dem
Vorstand der Landesgruppen und dem Vorstand der Bezirksgruppen.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 (Allgemeines)
(1)Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen
der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen siehe § 10.
(2)Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der
Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe
zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz
3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei
Verstößen gegen § 18 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres
zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das
durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.
Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 18 mit einem zeitlich
befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen
werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9 (Anmeldung, Widerspruch, Erwerb)
(1)Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle des DCLH.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches im offiziellen
Mitteilungsorgan kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der
Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den Präsidenten zu richten. Über den
Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner
Begründung.
(3)Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.
§ 10 (Ausschluss von der Mitgliedschaft)
(1)Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
1. Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem
Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports angehören.
2. Hundehändler, deren Ehegatten und Angehörige sowie Personen, die mit einem
Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung
lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach
kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche
Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen.
Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen
Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
(2)Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits
vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch
Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg
nicht zu.
(4)Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind
verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden,
wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der
Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein
ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu
unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung
Gegenvorstellung beim VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag
endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass
das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 10
Abs. 2 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach
Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 11 (Beitrag)
(1)Die Höhe der Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2)Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist
spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 12 (Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung)
(1)Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(2)Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.
(3)Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben,
zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig
werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 13 (Ruhen der Mitgliedschaft)
(1)Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag ein Jahr in Verzug ist.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte ausgesetzt.
(2)Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied die Beitragsrückstände und den
Beitrag für das lfd. Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 14 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2)Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied
bekleideten Vereinsämter.
§ 15 (Erlöschen durch Tod)
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge
nicht zurückgezahlt.
§ 16 (Erlöschen durch Austritt)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
vier Wochen zulässig und an die Mitgliederverwaltung des Vereins zu richten.
§ 17 (Erlöschen durch Streichung)
(1)Außer im Fall des § 10 Abs. 2 und 3 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es
Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
(2)Im Fall des Abs. (1) erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der
verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab
Kenntniserlangung durch den Vorstand.
(3)Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung
des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird
durch die Streichung nicht berührt.
(4)Gegen die Streichung kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch
beim Vorstand des DCLH erheben.
§ 18 (Erlöschen durch Ausschluss)
(1)Der Ausschluss kann erfolgen:
1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.
2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
(2)Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an Veranstaltungen jedweder Art einer
der F.C I. und/oder dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt: Entsprechendes
gilt für denjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert
oder sonst wie unterstützt.
(3)Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichter-, Prüfungs- und
Leistungsrichter-Ordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch
Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen
sollen.
3. bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches
Verhalten gegenüber einem Amtsträger, wie z.B. Zucht und/oder Leistungsrichter erhebliche
Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störungen des
Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe.
4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst
nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.
5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch gegen die Verordnung zum
Halten von Hunden im Freien.
6. gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe Hunderasse betreuenden
Mitgliedsvereins (Rassehunde-Zuchtverein) des VDH-Mitglied und dort Träger eines Amtes
und/oder züchterisch tätig sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft).
(4)Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis
nach § 10 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft,
ist auszuschließen.
(5)Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen den Ehrenrat DCLH
anrufen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon ausgeschlossen.
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 19 (Allgemeines)
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
(3)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht
nach § 13 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
ist ausgeschlossen. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§ 20 (Einberufung)
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der
Tagesordnung schriftlich durch den Präsidenten an die Mitglieder, spätestens sechs Wochen
vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch
entsprechende Veröffentlichung in den offiziellen Mitteilungsorganen. Bei schriftlicher
Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung
als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 21 (Anträge)
(1)Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung
in schriftlicher Form beim Präsidenten des Vereins einzureichen. Der Vorstand kann noch
während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen,
über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(2)Anträge auf Satzungsänderung, Änderung der Zuchtordnung, Änderung des Standards
und Änderung der Beitragshöhe können während der Versammlung nicht gestellt werden.
Änderungen sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung auch die Texte
der Änderungen sowie die beabsichtigte neue Beitragshöhe bekannt gegeben werden.
§ 22 (Leitung, Durchführung)
(1)Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2)Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
(3)Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird nach einer von der Mitgliederversammlung
zu beschließenden Geschäftsordnung bestimmt.
§ 23 (Besondere Zuständigkeit)
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstiger Erklärungen;
2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
3. Bericht der Kassenprüfer;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Wahl des Vorstandes;
6. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
7. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden Ehrenrates sowie eines
stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer;
8. Wahl des Zuchtbuchführers;
9. Wahl des erfahrenen Züchters;
10. Wahl des Leistungsbuchführers;
11. Wahl des erfahrenen Hundeführers;
12. Satzungsänderungen und Änderung der Zuchtordnung;
13. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
14. Verleihung von Auszeichnungen;
15. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
16. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 24 (Abstimmung)
(1)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2)Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas
anderes vorsieht mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder oder die
Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 25 (Versammlungsprotokoll)
(1)Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
(2)Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die
gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit
der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist
der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu
benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
(3)Das - sachlich richtige - Beschlussprotokoll ist im offiziellen Mitteilungsorgan zu
veröffentlichen. Beschlussprotokolle der LG- und BG-Versammlungen werden auf der
Homepage des DCLH veröffentlicht. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
können Einwände erhoben werden. Einwände und deren Begründung bedürfen der
Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf.
sachliche Änderungen vor.
§ 26 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 19 - 25 entsprechend.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 27 (Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis)
(1)Der gesetzliche Vorstand (§26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister
(2)Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister vertreten den Verein gem. § 26
BGB. Der Präsident vertritt den Verein alleine, der Vizepräsident und der Schatzmeister
gemeinsam.
(3)Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Vizepräsident nur bei Verhinderung des
Präsidenten, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten und des
Vizepräsidenten handeln.
§ 28 (Der Vorstand)
(1)Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Zuchtleiter,
- dem Ausbildungsleiter.
(2)Auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern hat der Präsident oder sein Vertreter -
innerhalb von drei Wochen - eine Vorstandssitzung abzuhalten.
(3)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem nach § 27 Abs. 3 zuständigen Vertreter
schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von
drei Tagen ist einzuhalten.
(4)Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung
Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und
Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
(5)Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren (Abs. 4)
abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
(6)Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Bei
jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, in der alle Beschlüsse wortgetreu
festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
(7)Der Präsident oder sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien des DCLH
mit vollem Rederecht teilzunehmen.
§ 29 (Aufgaben des Vorstandes)
(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts,
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
6. die Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen,
7. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen,
8. die Ernennung und Abberufung von Spezialzucht- und Spezialleistungsrichtern und
Zuchtwarten,
9. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates,
10. die Verleihung von Auszeichnungen,
11. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle, Organisation der Geschäftsstelle und
Personalangelegenheiten, Verwaltung der Clubanlagen,
12. Erstellung von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse,
Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die
Mitgliederversammlung berufen ist,
13. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre,
14. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zucht- und/oder
Leistungsrichter,
15. Bestellung von Referenten für besondere Zwecke.
§ 30 (Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen)
(1)Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der
Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der
Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Ausschüsse und deren
Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.
(2)Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen
Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(3)Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind
dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.
§ 31 (Erweiterter Vorstand)
(1)Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand,
2. den Vertretern der Landesgruppen (LG).
3. dem Ausstellungsbeauftragten DCLH (als ständig beratendes Mitglied)
(2)Der Versammlungsleiter ist der Präsident.
(3)Bei Bedarf können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratende Mitglieder herangezogen werden.
(4)Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, wichtige Entscheidungen des DCLH für das
laufende Jahr auf breiter Basis zu treffen. Der erweiterte Vorstand hat im Jahr zwei
Sitzungen. Sollte es die Situation erfordern, oder 1/3 seiner Mitglieder es beantragen,
werden vom Vorstand Sitzungen außerhalb dieses Intervalls einberufen.
(5)Über die erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der
Sitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten muss.
(6)Die anwesenden LG-Vertreter haben pro angefangene 100 LG-Mitglieder
(Mitgliederbestand 31.12. des Vorjahres) eine Stimme. Dieselbe Anzahl entfällt anteilig auf
die anwesenden Vorstandsmitglieder. LG-Vertreter ist in der Regel der 1. Vorsitzende,
darüber hinaus der 1. und 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
§ 32 (Zuchtausschuss)
Der Zuchtausschuss besteht aus:
1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender),
2. dem Richterobmann,
3. dem Hauptzuchtwart
4. dem Zuchtbuchführer
5. einem erfahrenen Züchter.
§ 33 (Ausbildungsausschuss)
Der Ausbildungsausschuss besteht aus:
1. dem Ausbildungsleiter (Vorsitzender),
2. dem Leistungsrichterobmann,
3. dem Hauptausbildungswart,
4. dem Leistungsbuchführer,
5. einem erfahrenen Hundeführer.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 34 (Allgemeines)
(1)Amtsträger des Vereins werden nach folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt,
soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins
sein. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner
der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den
meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
(2)Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine
Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der
Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht §
35 Abs. 1 entgegen steht.
§ 35 (Wahl des Vorstandes)
(1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung
dessen Amt durch den Vorstand besetzt. Die Bestätigung des Vorstandsbeschlusses erfolgt
auf der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Wahl; wird die Bestätigung
verweigert, ist auf dieser Versammlung eine Neuwahl der entsprechenden Funktion
durchzuführen.
(2)Die Wahl wird von einem Wahlausschuss beaufsichtigt und durchgeführt. Er besteht aus
einem Wahlleiter und Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
(3)Kandidaten ( nicht der Amtsinhaber ) für das Amt des Schatzmeisters müssen dem
Vorstand DCLH bis spätestens 6 Wochen vor der Wahl namentlich benannt werden. Am Tage
der Wahl müssen sie vor Aufstellung der Kandidatenliste dem Wahlleiter eine aktuelle
Schufa – Auskunft und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzeigen. Beide Zeugnisse müssen
frei von negativen Eintragungen sein.
§ 36 (Wahl der Mitglieder des Ehrenrates)
(1)Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die rechtserfahrene Personen und mindestens
vier Jahre uneingeschränktes Mitglied des DCLH sein müssen, werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2)Die zwei Beisitzer und deren Stellvertreter, die mindestens vier Jahre uneingeschränktes
Mitglied des DCLH sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt.
(3)Die gewählten Mitglieder des Ehrenrates bleiben über ihre Amtszeit (§ 36, Punkt 1 und 2)
hinaus bis zum Abschluss anhängender Verfahren (Beginn verfahrensleitender Entscheidung
während der regulären Amtszeit) zuständig und erarbeiten eine entscheidungsreife Vorlage
für den neugewählten Ehrenrat.
(4)Der Zeitpunkt der Wahl des Ehrenrates muss nicht mit der Wahl des Vorstandes identisch
sein.
(5) Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum DCLH
stehen.
§ 37 (Wahl des Hauptzuchtwarts, Zuchtrichterobmanns)
(1)Der Hauptzuchtwart wird durch die Zuchtwarte der Landesgruppen auf der
Mitgliederversammlung gewählt.
(2)Der Zuchtrichterobmann wird durch die Zuchtrichter des DCLH auf der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 38 (Wahl des Hauptausbildungswarts, Leistungsrichterobmanns)
(1)Der Hauptausbildungswart wird durch die Ausbildungswarte der Landesgruppen auf der
Mitgliederversammlung gewählt.
(2)Der Leistungsrichterobmann wird durch die Leistungsrichter des DCLH auf der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 39 (Zuchtrichterprüfungsausschuss)
(1)Der Zuchtrichterprüfungsausschuss wird vom Vorstand berufen.
(2)Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3)Die Mitglieder des Ausschusses müssen im Besitz eines gültigen VDH-Richter-Ausweises
sein.
§ 40 (Wahl der Kassenprüfer)
Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter
gewählt.
VI. Abschnitt: Landesgruppen (LG), Bezirksgruppen (BG)
Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsverbindlichem Handeln mit dem
VDH-Landesverband und den regionalen Gruppierungen des dhv, in dessen Bereich sie liegt,
befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem
anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied
auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern
entsprechend. Rechnungsgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe des Landesgruppenvermögens
getätigt werden.
§ 41 (Bezeichnung, Stellung und Aufgabe der Landesgruppen)
(1)Die Bezeichnung der Landesgruppen ist: ,,Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V., Sitz
Leonberg, Landesgruppe.
Der Name ist voll anzugeben. Andere Bezeichnungen sind nicht zulässig.
(2)Die Landesgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine. Es gilt die vom DCLH erlassene
Satzung.
(3)Die Landesgruppen haben die Aufgaben des DCLH im regionalen Bereich zu vertreten.
§ 42 (Grenzen der Landesgruppen)
(1)Die bisherigen Landesgruppen bleiben in ihren Grenzen bestehen. Neugründungen von
Landesgruppen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Dieser legt auch die
notwendigen Modalitäten fest.
(2)Unterschreitet der Mitgliederbestand einer Landesgruppe die Zahl 50, muss sie sich einer
benachbarten Landesgruppe als Bezirksgruppe anschließen. Freiwillige Zusammenschlüsse
sind möglich; bestehende Vereinbarungen behalten bis zur Mitgliederversammlung 1995
Gültigkeit.
§ 43 (Mitglieder der Landesgruppen)
(1)Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den DCLH Mitglied der für seinen Wohnsitz
zuständigen Landesgruppe und der Bezirksgruppe, soweit eine solche vorhanden ist.
(2)Ist der Schwerpunkt der Landesgruppe vom Wohnsitz des Mitgliedes soweit entfernt, dass
es nicht optimal von ihr betreut werden kann, ist ferner keine Bezirksgruppe in seiner
näheren Umgebung vorhanden, so kann sich das Mitglied einer benachbarten Landesgruppe
durch schriftliche Erklärung anschließen.
(3)Doppelmitgliedschaften sind ausgeschlossen.
§ 44 (Finanzierung)
Die Landesgruppen/Bezirksgruppen bedürfen der finanziellen Unterstützung des DCLH. Die
Höhe der Zuwendungen regelt die Geschäftsordnung.
§ 45 (Landesgruppenvorstand)
(1)Der Vorstand einer Landesgruppe besteht aus:
1. dem 1.Vorsitzenden,
2. dem 2.Vorsitzenden,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer,
5. dem Zuchtwart.
(2)Bei Bedarf kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um maximal 2 erhöht werden. Ein
Vorstandsmitglied muss für das Ausstellungswesen benannt werden.
§ 46 (Bezirksgruppenvorstand)
(1)Der Vorstand einer Bezirksgruppe besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer.
(2)Bei Bedarf kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um maximal 2 erhöht werden.
VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 47 (Vereinsstrafen)
(1)Vereinsstrafen wegen Verstößen gegen § 18 sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Ausstellungs- und/oder Prüfungssperre,
4. Entzug des aktiven und/oder passiven Wahlrechts,
5. Geldbußen ( von 50,00 € bis 10.000,00 € ),
6. Amtsenthebung,
7. Ausschluss
Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziffern. 1 bis 5 erkannt
werden. Strafen für Zuchtverstöße sind zum Teil in der Zuchtordnung geregelt.
(2)In Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) ermittelt und entscheidet der Vorstand
ohne Ansehen der Person und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes des DCLH steht dem Betroffenen der Einspruch an den
Ehrenrat des DCLH binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu.
Die Entscheidung des Ehrenrates über diesen Einspruch ist endgültig. Der ordentliche
Rechtsweg ist vorbehaltlich der §§ 1041, 1042, 1042a Zivilprozessordnung (ZPO)
ausgeschlossen.
VIII. Abschnitt: Ehrenrat
§ 48 (Ehrenrat)
(1)Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner Mitglieder ergibt sich aus § 36.
(2)Die DCLH – Ehrenrats - Ordnung (ERO) ist Bestandteil dieser Satzung und regelt alle damit
verbundenen Maßnahmen und Aufgaben.
IX. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 49 (Verwaltung)
(1)Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
(2)Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand,
soweit die Mitgliederversammlung bzw. Geschäftsordnung nicht im Einzelfall etwas anderes
bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die
Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
(3)Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens
zu unterrichten.
§ 50 (Kassenprüfung)
(1)Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres umgehend durch
die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender
Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
(2)Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu
unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
X. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 51 (Auflösung)
(1)Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte
zu beenden.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen als gemeinnützig anerkannten
Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen
Organisation. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit einen
dieser genannten Empfänger.
Stand: 09.11.2013